SG Würzburg: keine Rückwirkung bei Änderung der Rechtsprechung
Das Sozialgericht Würzburg hat in einer wichtigen ersten Entscheidung (Gerichtsbescheid vom 14.03.2018, Aktenzeichen S 5 R 829/17) unsere Auffassung bestätigt, dass das Verbot der Rückwirkung auch für die Änderung von Rechtsprechung gilt, wenn sich die Unternehmen auf den Bestand der bisherigen Rechtsprechung verlassen durften.
Hintergrund:
Bei der Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers von Familiengesellschaften wurden nach alter Rechtsprechung neben der Höhe der Kapitalbeteiligung des geschäftsführenden GmbH-Gesellschafters stets auch geprüft, ob er die Geschäfte der GmbH faktisch wie ein Eigentümer führen und „schalten und walten“ konnte wie er wollte; er „Kopf und Seele“ des Unternehmens war (BSG v. 23.6.1994 – 12 RK 72/92, GmbHR 1995, 224 und dazu BSG v. 29.7.2015 – B 12 KR 23/13 R, NZA 2016, 469).
Selbst die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vertraten die Auffassung, dass bei Familien-GmbHs oder in Gesellschaften, in denen familienhafte Bindungen zu Mehrheitsgesellschaftern bestanden, die Verhältnisse durchaus dafür sprechen könnten, dass für einen Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt (Rundschreiben v. 26.3.2003, Anl. 3 S. 3, Die Beiträge 2003, 458).
Am 11.11.2015 hat das BSG dann in mehreren Entscheidungen diese Rechtsprechung vollständig aufgegeben und ausschließlich auf die Regelungen im Gesellschaftsvertrag abgestellt (BSG v. 11.11.2015 – B 12 R 2/14 R, GmbHR 2016, 537; B 12 KR 13/14 R, GmbHR 2016, 528 und B 12 KR 10/14 R, GmbHR 2016, 533).
Dies nahm die DRV zum Anlass, im Rahmen von Betriebsprüfungen Sozialversicherungsbeiträge für Geschäftsführer auch für die Vergangenheit nachzufordern. In der Praxis gingen die Prüfer bis zur Grenze der Verjährung zurück.
Sachverhalt der Entscheidung:
In dem entschiedenen Fall ging es um eine Beitragsnachforderung für die Jahre 2012-2015 in einem klassischen Familienbetrieb, in dem der Vater (und Gründer der Unternehmensgruppe) in einer Tochtergesellschaft Geschäftsführer war, ohne hier über Gesellschaftsanteile zu verfügen; die Gesellschaftsanteile an den einzelnen Firmen der Gruppe hat er in den letzten Jahren schrittweise auf seine Kinder übertragen. Die DRV zog die im Jahr 2015 geänderte Rechtsprechung heran und stellte fest, dass auf dieser Grundlage nicht mehr von einer selbstständigen, sondern von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen sei und forderte für den Prüfungszeitraum rund 55.000 € an Beiträgen für den Vater nach.
Entscheidung des SG Würzburg:
Das Sozialgericht Würzburg hat unserer Klage in vollem Umfang stattgegeben und ist unserer Argumentation gefolgt. Zwar könne im vorliegenden Fall der Vater auf der Grundlage der geänderten Rechtsprechung richtigerweise nur als abhängig Beschäftigter bewertet werden, mit der Folge, dass grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge zu leisten seien; allerdings habe die DRV den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht berücksichtigt, der Beitragsbescheid sei daher rechtswidrig und aufzuheben. Auch im Beitragsrecht der Sozialversicherung erfordere Treu und Glauben, dass die Beitragspflichtigen nicht für eine zurückliegende Zeit mit einer Beitragsnachforderung überrascht werden, die zu dem vorausgegangenen Verhalten der Verwaltung, aber auch zur bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in Widerspruch stehe, auf dessen Rechtmäßigkeit sie vertraut hatten und vertrauen durften.
Dieser Vertrauensschutz gelte solange, bis die geänderte Rechtsprechung an denjenigen bekannt gegeben werde, der von ihr betroffen sei. Dies sei im vorliegenden Fall die Anhörung im Prüfverfahren Ende 2016 gewesen und nicht bereits die Veröffentlichung der Entscheidung des BSG Ende 2015.
Praxishinweis:
Diese Entscheidung ist zu begrüßen, da sie betont, dass man sich als Unternehmen auf die jeweils geltende Rechtslage, einschließlich der Rechtsprechung verlassen darf und nicht später noch mit bösen Überraschungen rechnen muss. Sie schafft Rechtssicherheit für die Vergangenheit. Diese Entscheidung bedeutet aber keine (erneute) Änderung der Rechtsprechung des BSG: Die „Kopf und Seele“ – Rechtsprechung ist Geschichte. Familienunternehmen sollten sich daher unbedingt und zeitnah mit diesem Problem auseinandersetzen und ggfl. den Gesellschaftsvertrag anpassen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.