01.02.2019

Sachgrundlose Befristung trotz Vorbeschäftigung

Neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 23.01.2019 – 7 AZR 733/16)

Unveränderte Gesetzeslage:
§ 14 Abs. 2 Tz­B­fG er­laubt bei Neu­ein­stel­lun­gen die Be­fris­tung von Ar­beits­verhält­nis­sen oh­ne ei­nen Sach­grund, und zwar bis zu ei­ner Dau­er von ma­xi­mal zwei Jah­ren. Für länge­re Be­fris­tun­gen bzw. Be­fris­tungs­ket­ten sind sach­li­che Gründe er­for­der­lich. Die ers­ten bei­den Sätze von § 14 Abs. 2 Tz­B­fG lau­ten:

„Die ka­len­dermäßige Be­fris­tung ei­nes Ar­beits­ver­tra­ges oh­ne Vor­lie­gen ei­nes sach­li­chen Grun­des ist bis zur Dau­er von zwei Jah­ren zulässig; bis zu die­ser Ge­samt­dau­er von zwei Jah­ren ist auch die höchs­tens drei­ma­li­ge Verlänge­rung ei­nes ka­len­dermäßig be­fris­te­ten Ar­beits­ver­tra­ges zulässig. Ei­ne Be­fris­tung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit dem­sel­ben Ar­beit­ge­ber be­reits zu­vor ein be­fris­te­tes oder un­be­fris­te­tes Ar­beits­verhält­nis be­stan­den hat.“

Das heißt: Be­stand zwi­schen ei­nem Ar­beit­ge­ber und ei­nem „neu“ ein­ge­stell­ten Ar­beit­neh­mer schon ein­mal ein Ar­beits­verhält­nis, ist ei­ne sach­grund­lo­se Be­fris­tung un­zulässig. Da­bei macht das Ge­setz kei­ner­lei Aus­nah­men, d.h. sach­grund­lo­se Be­fris­tun­gen sind (an­schei­nend) auch dann aus­ge­schlos­sen, wenn das vor­he­ri­ge Ar­beits­verhält­nis z.B. schon 20 Jah­re zurück­liegt und nur von kur­zer Dau­er war.

Frühere Rechtsprechung des BAG:
Mit ei­nem sol­chen un­be­schränk­ten „Vor­beschäfti­gungs­ver­bot“ woll­te sich das BAG nicht ab­fin­den und ent­schied im Jah­re 2011, dass die Be­fris­tung ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses oh­ne Sach­grund be­reits dann möglich ist, wenn zwi­schen den Par­tei­en mehr als drei Jah­re lang kein Ar­beits­verhält­nis be­stand.

Die­se BAG-Recht­spre­chung war um­strit­ten, da die aus dem Jah­re 2000 stam­men­de Be­fris­tungs­re­ge­lung des § 14 Abs.2 Satz 2 Tz­B­fG kei­ne An­halts­punk­te für ei­ne dreijähri­ge Ka­renz­zeit bie­tet.

Da­her ur­teil­ten seit 2011 ei­ni­ge Ar­beits- und Lan­des­ar­beits­ge­rich­te (LAG) ab­wei­chend von der BAG-Li­nie. Sie ga­ben Ar­beit­neh­mern, die ge­gen ei­ne sach­grund­lo­se Be­fris­tung klag­ten, auch dann recht, wenn der Be­fris­tung ei­ne länger als drei Jah­re zurück­lie­gen­de Vor­beschäfti­gung vor­aus­ging.

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts:
Mit Beschluss vom 06.06.2018 (Az. 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14) beendete das Bundesverfassungsgericht die­se Dis­kus­si­on im Sin­ne der Kri­ti­ker des BAG: Ei­ne Drei­jah­res-Gren­ze er­gibt sich nicht aus dem Ge­setz, so die Karls­ru­her Rich­ter. Da­her verstößt die BAG-Recht­spre­chung ge­gen die Bin­dung der Jus­tiz an Ge­setz und Recht und ist da­mit ver­fas­sungs­wid­rig.

Al­ler­dings ist auch das BVerfG der Mei­nung, dass es in (sel­te­nen) Ex­tremfällen ge­bo­ten ist, sach­grund­lo­se Be­fris­tun­gen trotz ei­ner Vor­beschäfti­gung als wirk­sam zu be­wer­ten, um un­zu­mut­ba­re Er­geb­nis­se zu ver­mei­den. Sol­che Aus­nah­mefälle lie­gen z.B. dann vor, wenn ein frühe­res Ar­beits­verhält­nis schon „sehr lang zurück­liegt, ganz an­ders ge­ar­tet war oder von sehr kur­zer Dau­er ge­we­sen ist“.

Neue Rechtsprechung des BAG:

In dem vom BAG ent­schie­de­nen Streit­fall ging es um ei­nen 1972 ge­bo­re­nen Me­tall­fach­ar­bei­ter, der be­reits vom 19.03.2004 bis zum 30.09.2005 und da­mit gut ein­ein­halb Jah­re als ge­werb­li­cher Ar­beit­neh­mer bei dem be­klag­ten Au­to­mo­bil­pro­du­zen­ten ge­ar­bei­tet hat­te.

Da­nach trenn­ten sich die We­ge der Par­tei­en für knapp acht Jah­re, bis der Ar­beit­neh­mer er­neut bei sei­nem Ex-Ar­beit­ge­ber als Fach­ar­bei­ter im Be­reich „Pro­duk­ti­on und Lo­gis­tik“ ein­ge­stellt wur­de, und zwar sach­grund­los be­fris­tet vom 19.08.2013 bis zum 28.02.2014. Nach drei wei­te­ren Verlänge­run­gen en­de­te die­ses Ar­beits­verhält­nis mit dem Ab­lauf des 18.08.2015, d.h. es hat­te ei­ne Dau­er von ge­nau zwei Jah­ren.

Der Ar­beit­neh­mer woll­te sich die­se Be­fris­tung nicht ge­fal­len las­sen und er­hob Ent­fris­tungs­kla­ge vor dem Ar­beits­ge­richt Stutt­gart, das ihm recht gab (Ur­teil vom 14.01.2016, 21 Ca 5246/15). Das für die Be­ru­fung zuständi­ge LAG Ba­den-Würt­tem­berg ent­schied eben­falls zu sei­nen Guns­ten (LAG Ba­den-Würt­tem­berg Ur­teil vom 11.8.2016, 3 Sa 8/16).

Auch in Er­furt vor dem BAG hat­te der Kläger Er­folg, der da­mit sei­ne Ent­fris­tung durch­set­zen konn­te. In der der­zeit al­lein vor­lie­gen­den Pres­se­mel­dung des BAG heißt es zur Be­gründung:

Seit 2011 hat­te das BAG zwar ent­schie­den, dass § 14 Abs.2 Satz 2 Tz­B­fG nicht auf Vor­beschäfti­gun­gen an­zu­wen­den ist, die länger als drei Jah­re zurück­lie­gen. Die­se BAG-Recht­spre­chung kann je­doch auf­grund des BVerfG-Be­schlus­ses vom 06.06.2018 (1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14) nicht auf­recht­er­hal­ten wer­den, so das BAG re­umütig. Denn mit die­ser Recht­spre­chung hat­te das BAG „die Gren­zen ver­tret­ba­rer Aus­le­gung ge­setz­li­cher Vor­ga­ben über­schrit­ten“, weil der Ge­setz­ge­ber des Jah­res 2000 ei­ne sol­che Ka­renz­zeit „er­kenn­bar nicht re­geln“ woll­te.

Ein „extremer Ausnahmefall“ lag bei einer Zwischenzeit von 8 Jahren zwischen den beiden Beschäftigungsverhältnissen ebenfalls nicht vor.

Bemerkenswert:
Sch­ließlich konn­te sich der Ar­beit­ge­ber auch nicht dar­auf be­ru­fen, dass er bei Ab­schluss des sach­grund­los be­fris­te­ten Ver­trags auf die seit 2011 be­ste­hen­de BAG-Recht­spre­chung ver­traut hat­te. Ei­nen sol­chen Ver­trau­ens­schutz gewährt das BAG nicht. Denn der Ar­beit­ge­ber muss­te bei Ab­schluss des ers­ten Ver­trags und der drei Verlänge­rungs­ver­ein­ba­run­gen mit der Möglich­keit rech­nen, dass die für ihn güns­ti­ge BAG-Recht­spre­chung vor dem BVerfG kei­nen Be­stand ha­ben könn­te.

Praxishinweis:

Vor jeder Neueinstellung empfiehlt es sich daher unbedingt, zu prüfen, ob der künftige Arbeitnehmer bereits jemals zuvor – und nicht nur innerhalb der letzten 3 Jahre – bei dem einstellungswilligen Arbeitgeber beschäftigt war. Eine erneute sachgrundlose Befristung wird – außer in ganz extremen Fällen – dann nicht mehr möglich sein.