Finanzielle Entlastung von Betriebsrentnern ab 2020
Ab 2020 werden alle Betriebsrentner, die bei einer Krankenkasse pflichtversichert sind, finanziell entlastet. Sie müssen nur noch für den Teil ihrer Betriebsrente Krankenversicherungsbeiträge zahlen, der über dem künftigen Freibetrag von monatlich 159,25 € liegt. Rund vier Millionen gesetzlich krankenversicherte Betriebsrentner werden von der Einführung des Freibetrags profitieren.
Bisherige Rechtslage
Die betriebliche Altersvorsorge hat sich in den vergangenen Jahren zu einer wichtigen Säule der Absicherung des Lebensstandards im Alter entwickelt.
Seit Januar 2004 werden jedoch jedem gesetzlich Krankenversicherten, der eine betriebliche Alters- oder Hinterbliebenenvorsorge in Form einer monatlichen Rente oder einer Einmalzahlung ausgezahlt bekommt, Beiträge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung abgezogen, wenn die Versorgungsleistung über der Freigrenze von 155,75 EUR pro Monat liegt. Überschreiten die Einnahmen aus der Betriebsrente diese Freigrenze, sind nach bisheriger Rechtslage auf die gesamten Bezüge volle Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, und zwar sowohl der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberanteil. Dies macht derzeit 14,6 Prozent zzgl. einem Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent aus.
Beispiel: Bei 200,00 EUR Betriebsrente wurden im Jahr 2019 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 31,00 EUR pro Monat fällig.
Diese zusätzliche finanzielle Belastung verringert die Attraktivität von Betriebsrenten und hemmt den weiteren Ausbau der betrieblichen Altersversorgung.
Um dieses Problem zu lösen bzw. zumindest abzumildern, wurde jüngst das „Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ verabschiedet, das am 01.01.2020 in Kraft tritt. Insbesondere junge Beschäftigte sollen motiviert werden, eine Betriebsrente aufzubauen. Dieses Ziel soll durch folgende Änderung erreicht werden:
Der Gesetzesbeschluss:
In juristischer Hinsicht wird die bisherige Freigrenze durch einen Freibetrag ersetzt. Was sich für einen Nichtjuristen für eine Kleinigkeit anhört, hat erhebliche Auswirkungen für die Betriebsrentner:
Während beim Überschreiten einer Freigrenze der gesamte Betrag der Beitragspflicht unterworfen wird, wird bei einem Überschreiten eines Freibetrages nur für den überschießende Betrag eine Beitragspflicht begründet, hinsichtlich der unter dem Freibetrag liegenden Summe bleibt es hingegen bei der Beitragsfreiheit.
Konkret bedeutet dies:
Ab 01.01.2020 gilt ein monatlicher Freibetrag von 159,25 Euro. Wer monatlich weniger Betriebsrente erhält, muss fortan keine Krankenversicherungsbeiträge hierauf mehr abführen. Betriebsrenten, die zukünftig über dieser Freibetragsgrenze liegen, werden (nur noch) anteilig hinsichtlich des überschießenden Betrages der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterworfen. Der Freibetrag kommt also fortan allen Betriebsrentnern zugute.
Beispiel: Bei 200,00 EUR Betriebsrente wird nur noch ein Betrag in Höhe von 59,25 EUR der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterworfen. Der monatliche Krankenversicherungsbeitrag beträgt daher nur noch 9,18 EUR, anstatt bisher 31,00 EUR. Diese ist eine Ersparnis in Höhe von 21,82 EUR pro Monat!
Von dem Freibetrag werden auch Betriebsrentner profitieren, die schon ihre Rente beziehen oder deren Kapitalauszahlung weniger als zehn Jahre zurückliegt. Der Freibetrag wird an die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße gekoppelt und verändert sich jährlich in etwa wie die durchschnittliche Lohnentwicklung.
Für die Beiträge zur Pflegeversicherung ändert sich hingegen nichts, hier gilt weiterhin die Freigrenze.