21.01.2021

Ausweitung des Kinderkrankengeldes – „Corona-Kinderkrankengeld“

Der Bundestag hat am 14.01.2021 eine Änderung der Regelungen zum Kinderkrankengeld für das Kalenderjahr 2021 in § 45 Abs. 2a und Abs. 2b SGB V beschlossen.

Rückwirkend ab dem 05.01.2021 werden Eltern für 20 Tage bzw. Alleinerziehende für 40 Tage für jedes ihrer Kinder Kinderkrankengeld erhalten, wenn das Kind aufgrund von Schulschließungen oder eingeschränkten Betreuungsangeboten zuhause betreut werden muss.

1. Voraussetzung: Schulschließung – oder Kindergartenbetreuung eingeschränkt

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld im Kalenderjahr 2021 besteht gem. § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V nicht nur, wenn ein Kind, das nicht älter als 12 Jahre oder behindert ist, krank ist, sondern auch, „wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen“ nach den §§ 33 ff. IfSG vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten – auch aufgrund einer Absonderung des Kindes (= Quarantäne) – untersagt wird und das Kind daher zuhause betreut werden muss.

Darüber hinaus besteht der Anspruch, „wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird.“ Das betrifft somit auch Quarantäneanordnungen für einzelne Klassen oder Kitagruppen. Die Krankenkasse kann diesbezüglich die Vorlage eine Bescheinigung der Betreuungseinrichtung oder Schule verlangen (§ 45 Abs. 2a S. 4 SGB V).

Mit dem letzten Merkmal, dem eingeschränkten Zugang zum Kinderbetreuungsangebot ist die in vielen Bundesländern geübte Praxis, nach der Kindergärten zwar geöffnet sind, aber an die Eltern appelliert wird, die Kinder zu Hause zu betreuen, nun von einem staatlichen Ausgleichsanspruch erfasst. Ein Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG besteht in diesen Fällen nicht. Insofern wird eine echte Lücke geschlossen

2. Inhalt des Anspruchs und der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld beläuft sich auf bis zu 90% des Nettoarbeitsentgelts, maximal aber 70% der Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt im Jahr 2021 bei 58.050 €. Das ergibt einen Tageshöchstsatz von 112,88 € pro Tag.

Der Anspruch richtet sich gegen die gesetzlichen Krankenkassen und besteht nach § 45 Abs. 1 SGB V im Kalenderjahr 2021 längstens für 20 Tage bzw. für alleinerziehende Versicherte für höchstens 40 Arbeitstage für jedes Kind (§ 45 Abs. 2a Satz 1 SGB V). Insgesamt besteht der Anspruch für nicht mehr als 45 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 90 Arbeitstage (§ 45 Abs. 2a Satz 2 SGB V).

3. Verhältnis zum Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG

Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, dem Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2b SGB V Vorrang vor der Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG einzuräumen.

Ein Arbeitnehmer muss daher zunächst seinen Kinderkrankengeldanspruch nach § 45 SGB V voll ausschöpfen, bevor er eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG erhält.

Für die Arbeitnehmer ist das Kinderkrankengeld ohnehin günstiger, da es bis zu 90% des Nettoarbeitsentgelts und maximal 3386,40 € pro Monat, die Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG dagegen 67% des Nettoarbeitsentgelts und maximal 2016 € pro Monat beträgt.

In einigen Fällen, in denen ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht, besteht ohnehin kein Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG. Der Kinderkrankengeldanspruch besteht anders als der nach § 56 Abs. 1a IfSG auch dann, wenn nur ein „eingeschränkter Zugang“ zur Betreuungseinrichtung besteht, das heißt, wenn die Einrichtung zwar geöffnet ist, von ihrem Besuch aber abgeraten wird.

Darüber hinaus ist der neu geschaffene Anspruch insofern günstiger, als er unabhängig davon besteht, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Home-Office erbracht werden kann (so die Begründung zu § 45 Abs. 2a SGB V).

Und zuletzt ist der Anspruch auf Kinderkrankengeld nur ausgeschlossen, wenn die Betreuung bereits durch eine „andere im Haushalt lebende Person“ sichergestellt ist. Der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG entfällt dagegen bei jeder zumutbaren Betreuungsmöglichkeit, also auch bei einer solchen außerhalb des Haushaltes.

4. Privatversicherte haben keinen Anspruch nach § 45 SGB V

Enger ist der Anspruch nach § 45 Abs. 1, 2a SGB V n. F. insofern, als er nur besteht, wenn sowohl das Kind als auch das Elternteil gesetzlich krankenversichert sind. Privat versicherte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer mit privat versicherten Kindern haben daher nur einen Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG. Gleiches gilt für Beihilfeberechtigte.

Gesetzestext Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 1 vom 18.01.2021, Seite 29 f.