16.12.2021

Kürzung des Urlaubsanspruchs während Kurzarbeit

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21; 9 AZR 234/21: Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.

Schon das Landesarbeitsgericht Düsseldorf und das Arbeitsgericht Essen hattenentschieden: Nach Unionsrecht (Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG) erwerbe ein Arbeitnehmer Urlaubsansprüche nur für Zeiten, in denen er tatsächlich gearbeitet habe. Das Bundesurlaubsgesetz enthalte für „Kurzarbeit 0“ keine für die Arbeitnehmer günstigeren Regelungen. Das BAG verwies zudem auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Fall Hein/Holzkamm, in dem es um eine Kürzung von Urlaubsgeld in Deutschland nach Kurzarbeit ging: Danach ist es das Ziel der Richtlinie, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen. Das aber setze voraus, so die Luxemburger Richter, dass dieser eine Tätigkeit ausgeübt habe, die einen entsprechenden Zeitraum der Erholung, der Entspannung und der Freizeit nötig mache.

Der konkrete Fall:

In letzter Instanz verloren hat damit eine Verkaufshilfe. Die Bäckerei, in der sie tätig war, hatte sie wegen Arbeitsausfalls vorübergehend in „Kurzarbeit 0″geschickt und von ihrem Jahresurlaub für jeden Monat, an dem sie nicht im Laden erscheinen musste, jeweils ein Zwölftel abgezogen.

Komplizierter wurde der Fall dadurch, dass die Klägerin nur in Teilzeit beschäftigt war, nämlich an drei Tagen pro Woche. Bei einer Sechstagewoche hätte ihr nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden. Dies entsprach bei einer vereinbarten Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen. Wegen der Pandemie war sie in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit, im November und Dezember arbeitete sie insgesamt nur an fünf Tagen. Die Arbeitgeberin bezifferte daraufhin den Jahresurlaub auf 11,5 Arbeitstage – zweieinhalb zu wenig, wie die Verkaufsgehilfin meinte.

Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage, wie die Bundesrichter nun unterstrichen. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach seinem Vertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage je Kalenderwoche verteilt, sei die Zahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Beschäftigten eine gleichwertige Dauer des Erholungsurlaubs zu gewährleisten. Dies gelte entsprechend für einen durch Vertrag garantierten Mehrurlaub, wenn beide Seiten keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Bei der vertraglichen Dreitagewoche der Klägerin errechneten die obersten Arbeitsrichter zunächst einen Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen. Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage habe aber eine Neuberechnung gerechtfertigt. Denn Arbeitstage, die wegen einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit wegfallen, seien weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit einer Arbeitspflicht gleichzustellen. In einem Parallelverfahren befanden die Erfurter Richter, dass dies auch gilt, wenn die Kurzarbeit aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt wurde.