14.03.2024

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Einsatz von ChatGPT mittels privater Nutzer-Accounts

Sachverhalt:

In einem aktuellen Beschluss des ArbG Hamburg befasst sich erstmals ein deutsches Arbeitsgericht mit der Frage, ob ein Konzernbetriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei dem Einsatz eines KI-Tool hat und zeigt hierbei deutlich auf, welche Problematiken sich bei der arbeitgeberseitig veranlassten Nutzung derartiger KI-Tools im Zusammenhang mit Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates ergeben können.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Arbeitgeber beabsichtigte für seine Mitarbeitenden generative KI – im konkreten Fall das Tool „ChatGPT“ – als neues Werkzeug bei der Arbeit zur Unterstützung nutzbar zu machen, ohne ein solches Programm jedoch selbst einführen zu wollen. Die Nutzung sollte auf freiwilliger Basis und, soweit solche anfallen, auf eigene Kosten des jeweiligen Mitarbeitenden erfolgen. Zu diesem Zweck veröffentlichte der Arbeitgeber in dessen Intranet entsprechende Richtlinien und ein Handbuch mit Vorgaben zur Nutzung. Weder die ChatGPT-Software noch ein vergleichbares generatives KI-Tool wurden hierbei auf den Computersystemen des Arbeitgebers installiert. Vielmehr wurde vorgesehen, dass die Nutzung des KI-Tools nur nach Einrichtung eines privaten Accounts auf dem Server des jeweiligen Anbieters und ausschließlich über einen für die Mitarbeitenden frei zugänglichen Webbrowser erfolgen sollte. Eine Nutzungspflicht der Mitarbeitenden korrelierte damit nicht.

Der bestehende Konzernbetriebsrat sah in dem Einsatz des KI-Tools insbesondere eine Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 (Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb), Nr. 6 (Verarbeitung personenbezogener Informationen) BetrVG und beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dem Arbeitgeber den Einsatz des KI-Tools „ChatGPT“ bis zum Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung zu untersagen.  

Entscheidung

Ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG liege nach Ansicht der hanseatischen Richter nicht vor:

Die durch den Arbeitgeber in Richtlinien und Handbüchern aufgestellten Vorgaben zur Nutzung von ChatGPT tangieren keine Fragen der Ordnung und des Verhaltens der Mitarbeitenden im Betrieb des Arbeitgebers. Vielmehr konkretisiert der Arbeitgeber hierdurch unmittelbar die Arbeitspflichten. Das Arbeitsgericht führt hierzu zutreffend aus, dass „die Vorgaben zur Nutzung von ChatGPT und vergleichbarer Tools unter das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten“ fallen.

Auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sei nicht gegeben. Ein solches greift nur dann ein, wenn der Arbeitgeber technische Einrichtungen einführen will, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Vorliegend wurde das KI-Tool ChatGPT weder auf den Computersystemen des Arbeitgebers installiert, noch hatte der Arbeitgeber Zugriff auf die Nutzerkonten der Arbeitnehmer, da diese privat angelegt wurden.

Zwar stellt der Browser selbst eine technische Einrichtung dar, die dazu geeignet ist, Leistungs- und Verhaltensinformationen der Mitarbeitenden aufzuzeichnen. Allerdings haben die Beteiligten zur Nutzung von Browsern bereits eine Konzernbetriebsvereinbarung abgeschlossen, so dass der Konzernbetriebsrat sein hierauf gerichtetes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG in diesem Zusammenhang bereits ausgeübt hat.

Aufgrund der Verwendung von privat angelegten Accounts erhält der Arbeitgeber keinerlei Meldung wann, wie lange und mit welchem Anliegen die Mitarbeitenden ChatGPT nutzen. Es ist zwar zu unterstellen, dass der Hersteller von ChatGPT die vorgenannten Daten der Mitarbeitenden aufzeichnet. Allein dieser Umstand ist jedoch nicht geeignet zu einer Mitbestimmung zu führen, denn der hierdurch entstehende Überwachungsdruck werde nicht durch den Arbeitgeber ausgeübt. Dieser kann auf die vom Hersteller gewonnen Informationen zudem nicht zurückgreifen.

Praxishinweis

Der Entscheidung des Arbeitsgerichts ist zuzustimmen. Allerdings ist trotz der – jedenfalls für Arbeitgeber – erfreulichen Entscheidung Vorsicht geboten. Insbesondere verbietet sich die Annahme, der Einsatz generativer KI sei generell als mitbestimmungsfrei zu beurteilen.

Der zugrundeliegende Sachverhalt bot insoweit einige Besonderheiten, die zu dem vorstehend besprochenen Beschluss führten. Die Entscheidung zeigt deutlich, dass es maßgeblich auf den Nutzungseinsatz im jeweiligen Einzelfall ankommt. Bereits bei kleineren Abweichungen zu dem vorliegenden Sachverhalt, kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehen. Beispielsweise könnte u. U. schon durch das zur Verfügung stellen von dienstlichen Nutzer-Accounts eine Kontroll- und Nachverfolgungsmöglichkeit für den Arbeitgeber und damit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eröffnet werden.

Neben weiteren zahlreichen mitbestimmungsrechtlichen Einzelfragen weist der Einsatz von KI-Systemen im Arbeitsverhältnis viele rechtlich komplexe Fragen auf, welche die Arbeitsgerichte wie auch Arbeitsrechtler künftig vermehrt beschäftigen werden.