24.05.2024

Energiepreispauschale – was, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt?

Aufgrund der Energiekrise in Deutschland erhielten einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige bereits im September 2022 eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 EUR. Die Auszahlung erfolgte über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Sie ist in der Regel steuerpflichtig. Die Arbeitgeber fungierten lediglich als Zahlstelle und erhielten die Beträge vom Staat ersetzt.

Was ist als Arbeitnehmer/in aber zu tun, wenn der Arbeitgeber nicht bezahlt hat?

Dem zunächst nahe liegend erscheinenden Gang zum Arbeitsgericht erteilte der BFH (Bundesfinanzhof) nun eine Absage. In seinem Beschluss vom 29.02.2024 – VI S 24/23 stellte er fest, dass es sich bei der Energiepreispauschale um eine staatliche Leistung in Form einer Steuervergütung handelt. Ansprüche auf Steuervergütungen sind aber nach den Vorschriften der Abgabenordnung gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen und nicht gegenüber dem Arbeitgeber.

Zur Festsetzung der Energiepreispauschale bedarf es folglich der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 beim zuständigen Finanzamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers. Soweit das Finanzamt der Festsetzung der Energiepreispauschale im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht nachkommt, kann der Kläger diese nach Durchführung eines Vorverfahrens vor dem zuständigen Finanzgericht geltend machen.

BFH, Beschluss vom 29.02.2024 – VI S 24/23 (rechtskräftig)