25.09.2024

Kürzung von Urlaub während der Elternzeit auch bei Abgeltung?

Mutterschutz und Elternzeit hindern nicht das Entstehen von Urlaub. Das ist überwiegend bekannt. Auch dass gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG der Urlaub während der Elternzeit um jeweils 1/12 pro vollen Monat gekürzt werden kann, hat sich unter den gut informierten Arbeitgebern herumgesprochen. Dass diese Kürzung jedoch nicht automatisch erfolgt, sondern vom Arbeitgeber rechtzeitig gegenüber dem Arbeitnehmer erklärt werden muss – und zwar rechtzeitig, also vor Ende des Arbeitsverhältnisses – bekam der Arbeitgeber, über dessen Fall das BAG am 16.04.2024 entschieden hat, schmerzhaft zu spüren.

Sachverhalt:

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung für 2015 bis 2020. Die Klägerin war bei der Beklagten vom 1.2.2009 bis 25.11.2020 als Therapeutin beschäftigt. Ihre Arbeitszeit verteilte sich auf fünf Wochentage. Der Urlaubsanspruch betrug 29 Arbeitstage. Ab dem 24.8.2015 befand sich die Klägerin in Mutterschutz mit anschließender Elternzeit sowie – nach Geburt eines zweiten Kindes – erneut in Mutterschutz und anschließender weiterer Elternzeit. Mit Schreiben vom 8.7.2020 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Elternzeit am 25.11.2020. Die Beklagte hatte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erklärt, den auf die Elternzeit bezogenen Urlaub zu kürzen. Mit Schreiben vom 15.3.2021 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgeltung des Resturlaubs von insgesamt 146 Arbeitstagen aus den Jahren 2015 bis 2020 auf. ArbG und LAG gaben der Klage statt.

Urteil:

Auch die Revision des Arbeitgebers vor dem BAG hatte keinen Erfolg. Das BAG blieb seiner Rechtsprechung zur Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit treu und verlangt für eine wirksame Kürzung nicht nur eine aktive Kürzungserklärung des Arbeitgebers, sondern hält diese zwingend vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für erforderlich.

Im Zeitpunkt der Beendigung wandelt sich der Urlaubsanspruch auf bezahlte Erholungszeit in einen Abgeltungsanspruch um. Es ist genau die Anzahl an Urlaubstagen zu vergüten, die im Zeitpunkt der Beendigung bestehen. Folglich können Veränderungen – in diesem Fall Kürzungen – an der Anzahl der Urlaubstage auch nur bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommen werden.

Tipp:

Um die Vornahme der Urlaubskürzung während der Elternzeit nicht aus den Augen zu verlieren und Gefahr zu laufen, für unter Umständen mehrere Jahre Urlaubsansprüche abgelten zu müssen, sind Arbeitgeber gut beraten, die Kürzung des Urlaubs nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG sofort mit der Bestätigung des Elternzeitantrages zu erklären.