27.03.2020

Neuregelung zum Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung aufgrund Schulschließungen

Zum 30.03.2020 tritt nun die Entschädigungsregelung in Kraft, die Eltern, die aufgrund der coronabedingten Schließung von Schulen und Kitas nicht arbeiten können (vgl. unseren Blogbeitrag vom 24.03.2020). Bundestag und Bundesrat haben jetzt u.a. die Änderung des Infektionsschutzgesetzes auf den Weg gebracht (BT-Drucksache 19/18111). Wir haben die Details.

Problem:

Eltern, die ihre Kinder aufgrund der Betretungsverbote von Schulen und Kindertagesstätten nun für längere Zeit betreuen müssen, hatten bislang keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltersatzleistungen für diese Zeit. Die einzige Möglichkeit bisher war, dass Überstunden oder Urlaub abgebaut werden. Ansonsten waren die Eltern auf die Kulanz des Arbeitgebers angewiesen.

Die Neuregelung

Der Gesetzgeber hat § 56 Abs. 1a IfSG mit Wirkung ab 30.03.2020 eingefügt. Nach der Neufassung haben Eltern Anspruch auf Entschädigung ihres Verdienstausfalls, wenn

  • Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt werden
  • Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, betreut werden müssen und
  • keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht.

Der Anspruch besteht nicht während der Schulferien und soweit die Arbeitszeit von Sorgeberechtigten aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit verkürzt ist.

Der Entschädigungsanspruch ist subsidiär und kann erst gewährt werden, wenn alle anderen Ansprüche auf bezahlte Freistellung ausgeschöpft sind. D.h. also, dass ein eventuell bestehendes Zeitguthaben aufgebraucht sein muss und andere Ansprüche auf Entgeltfortzahlung, z.B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nicht oder nicht mehr bestehen.

Nach der Gesetzesbegründung ist eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit beispielsweise gegeben (und damit die Entschädigung ausgeschlossen), wenn

  • ein Anspruch auf eine sogenannte Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule besteht,
  • auf den anderen Elternteil zurückgegriffen werden kann oder andere hierzu bereite Familienmitglieder/Verwandte die Betreuung wahrnehmen können. Personen, die einer Risikogruppe angehören, gelten nicht als „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ im Sinne dieser Regelung,
  • die Möglichkeit des ortsflexiblen Arbeitens (z. B. Homeoffice) besteht und die Nutzung zumutbar ist.

Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde bzw. auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber darzulegen, dass eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind nicht besteht oder ggf. in welchem Umfang eine solche nicht besteht.

Die Entschädigung erfolgt nicht in voller Höhe des Verdienstausfalls, sondern nur in Höhe von 67 Prozent und für längstens sechs Wochen, für einen vollen Monat jedoch höchstens ein Betrag von 2.016 Euro.

In Unterfranken sind die Anträge auf Entschädigung bei der Regierung für Unterfranken zu stellen.

Für Fragen im Einzelfall stehen Ihnen die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen unserer Kanzlei gerne zur Verfügung.