Quarantäne während Urlaub?
Während der Coronapandemie mussten einige Arbeitnehmer die leidvolle Erfahrung machen, dass sie während ihres Urlaubs von einer Quarantäne betroffen waren – sei es als selbst Erkrankter oder als Kontaktperson. Dieses Schicksal ereilte auch einen Schlosser aus Hagen, der mit seinem Fall bis vor das Bundesarbeitsgericht kam (BAG, Beschluss vom 16.08.2022 – 9 AZR 76/22 (A)).
Sachverhalt:
Ein in Vollzeit beschäftigter Schlosser beantragte 8 Tage Urlaub vom 12.10.2020 bis 21.10.2020. Nachdem der Urlaub bewilligt und von dem Arbeitgeber angetreten war, erließ die Stadt Hagen am 14.10.2020 eine Ordnungsverfügung, mit der sie den Arbeitnehmer zur häuslichen Quarantäne vom 09.10.2020 bis 21.10.2020 verpflichtete.
Daraufhin verlangte der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber, ihm den Urlaub nachzugewähren, weil dieser wegen der Quarantäne nutzlos vertan sei. Hiermit war der Arbeitgeber nicht einverstanden.
Entscheidung:
Das LAG Hamm hatte dem Arbeitnehmer Recht gegeben und § 9 BUrlG sinngemäß angewendet, der besagt, dass Tage, an denen ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt, nicht auf den Urlaub angerechnet werden können.
Das BAG teilt diese Ansicht nicht und legte dem EuGH die Frage vor, ob das deutsche Recht, wonach der Urlaub bei einem Zusammenfall mit Quarantäne nicht nachzugewähren ist, mit Art. 7 RL 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) und Art. 31 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, vereinbar ist.
Diese Entscheidung steht noch aus.
Praxistipp:
Allerdings kam der deutsche Gesetzgeber dem EuGH für die Zeit ab dem 17.09.2022 bereits zuvor und traf im § 59 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz eine entsprechende Regelung zulasten der Arbeitgeber, wonach Tage in Quarantäne nicht auf den Urlaub angerechnet werden dürfen und damit nachzugewähren sind. Die deutsche Gesetzesregelung gilt jedoch ausschließlich für Zeiten nach dem 17.09.2022, wohingegen ein in die gleiche Richtung gehendes Urteil des EuGH auch in die Vergangenheit wirken würde. Diese Entscheidung bleibt jedoch zunächst abzuwarten. Vorerst gilt § 59 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz auch erst einmal „nur“ für den gesetzlichen Mindesturlaub.