22.08.2023

Besseres Verhandeln verhindert nicht geschlechtsbezogene Entgeltbenachteiligung

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit?

Nicht selten müssen weibliche Arbeitnehmerinnen erfahren, dass ihre männlichen Kollegen für die gleiche Leistung besser vergütet werden. Der Arbeitgeber rechtfertigt eine unterschiedliche Bezahlung nicht selten mit dem Argument, der männliche Kollege habe eben besser verhandelt. Das BAG hatte im folgenden Fall die Gelegenheit, klarzustellen, dass der Arbeitgeber sich so einfach nicht aus der Affaire ziehen kann:

Sachverhalt:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte wegen einer geschlechtsbezogenen Entgeltdiskriminierung zur Zahlung eines höheren monatlichen Grundentgelts sowie einer Entschädigung verpflichtet ist. Die Klägerin ist seit 1.3.2017 als eine von drei Vertriebsmitarbeitern für die Beklagte tätig. Ihr monatliches Grundgehalt betrug zunächst 3.500 EUR brutto. Sie begründete ihre Klage mit Verweis auf ihren Vertriebskollegen P, der zunächst ein monatliches Grundentgelt i.H.v. 4.500 EUR brutto erhielt und seit 1.1.2017 bei der Beklagten arbeitet. Der von der Klägerin wegen der Ungleichbehandlung geltend gemachte Anspruch auf die Vergütungsdifferenz summiert sich auf 14.500 EUR nebst Zinsen. Die Beklagte entgegnete, dass die höhere Vergütung des P Ausfluss der Vertragsfreiheit sei, weil P besser verhandelt habe. Auch ihm habe sie zunächst 3.500 EUR brutto angeboten, was P aber nicht ausgereicht hätte. Schließlich seien der Klägerin andere Wünsche erfüllt worden, etwa zusätzlich 20 Tage unbezahlter Urlaub pro Jahr. Anknüpfungspunkt für die unterschiedlichen Vereinbarungen sei damit nicht das Geschlecht, sondern individuelle Vertragsverhandlungen gewesen. ArbG und LAG wiesen die Klage ab.

Urteil:

Die Revision vor dem 8. Senat war überwiegend erfolgreich. Die Klägerin habe einen Anspruch aus Art. 157 AEUV, §§ 3 I7 EntgTranspG auf das gleiche Grundgehalt wie P und auf eine Entschädigung i.H.v. 2.000 EUR nach § 15 II AGG. Die Beklagte habe die hier einschlägige Vermutung des § 22 AGG, wonach die niedrigere Vergütung aufgrund des Geschlechts erfolgt sei, nicht widerlegen können. Die Vermutung der geschlechtsbedingten Benachteiligung könne zwar widerlegt werden, wenn der Arbeitgeber Personalgewinnungsschwierigkeiten darlegt und beweist, die das höhere Entgelt erforderlich machten, um die offene Stelle zu besetzen. Derartige Gründe habe die Beklagte aber nicht vorgetragen. Es sei nicht dargetan, dass es keine ebenso gut geeigneten Bewerber wie den P gegeben hätte, die die Stelle zu der von der Beklagten angebotenen Vergütung besetzt hätten. Auch der Umstand, dass die Beklagte dem P zunächst dasselbe Gehalt wie der Klägerin angeboten hatte, aber P aktiv eine höhere Grundvergütung eingefordert hat, kann nach Ansicht des Senats die Vermutung der Benachteiligung nicht entkräften. Würde allein der Hinweis auf besseres Verhandlungsgeschick genügen, könnte der Grundsatz des gleichen Entgelts nicht effektiv umgesetzt werden. Ferner könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Geschlecht mitursächlich für das Nachgeben des Arbeitgebers in der konkreten Verhandlungssituation war. Dem Einwand der Beklagten, die Klägerin sei durch die großzügigere Urlaubsvereinbarung an anderer Stelle bessergestellt, stellt der Senat einen Erst-Recht-Schluss entgegen: Das Gebot der Entgeltgleichheit gelte streng für jeden einzelnen Bestandteil des Grundgehalts. Da bereits verschiedene Entgeltbestandteile nicht miteinander verrechnet könnten, seien erst recht nicht andere, nicht monetäre Vertragsbedingungen wie Urlaub zur Widerlegung der Vermutung einer geschlechtsbezogenen Entgeltbenachteiligung geeignet.

Praxistipp:

Arbeitgeber sollten im Rahmen von Gehaltsverhandlungen mit Mitarbeiterinnen sorgfältig dokumentieren, welche Gründe eine gegebenenfalls niedrigere Vergütung gegenüber männlichen Kollegen ausmachen. Insbesondere unterschiedliche Qualifikationen, längere Berufserfahrung oder auch Personalgewinnungsschwierigkeiten können nach wie vor Anknüpfungspunkte für unterschiedliche Vergütung sein. Es ist zu erwarten, dass die Rechtsprechung hier weitere Ausdifferenzierungen und Bewertungen vornimmt.