Ansprüche an die Vorbeschäftigung bei sachgrundloser Befristung
BAG, Urteil vom 12.06.2019 – 7 AZR 548/17 (LAG Thüringen)
Sachverhalt:
Die Parteien schlossen zunächst im Mai 2014 einen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger vom 1.10.2014 bis 30.9.2015 bei der Beklagten beschäftigt werden sollte („1. Befristung“). Aufgrund eines krankheitsbedingten Ausfalls bat die Beklagte den Kläger, seine Tätigkeit schon früher aufzunehmen. Daraufhin schlossen die Parteien am 1.8.2014 einen weiteren Arbeitsvertrag, wonach der Kläger von 14.7.2014 bis 31.7.2015 bei der Beklagten arbeiten sollte („2. Befristung“). Die Parteien verlängerten die Vertragslaufzeit mit Änderungsvertrag vom 13.3.2015 bis zum 31.1.2016 („3. Befristung“). Mit seiner Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit der 3. Befristung geltend. Das ArbG hat die Klage abgewiesen, das LAG hat die dagegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Entscheidung:
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Entgegen der Rechtsauffassung des LAG stelle das Arbeitsverhältnis der 1. Befristung grds. eine relevante Vorbeschäftigung i.S.d. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG für die späteren Befristungen dar. Das Vorbeschäftigungsverbot greife auch dann ein, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht in Vollzug gesetzt wurde. Maßgeblich sei allein, ob ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Ein Arbeitsverhältnis entstehe in dem Zeitpunkt, in dem die Arbeitsvertragsparteien ihre wechselseitigen Rechte und Pflichten begründen wollen. Das sei im Regelfall der Zeitpunkt des arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsbeginns. Allerdings stehe die 1. Befristung vorliegend den späteren Befristungen ohne Sachgrund nicht entgegen, weil die 2. Befristung bereits vereinbart wurde, bevor das Arbeitsverhältnis der 1. Befristung begonnen hatte.
Die 3. Befristung sei jedoch möglicherweise unwirksam, weil sie der Verlängerung der 2. Befristung diene und diese wegen einer relevanten Vorbeschäftigung unwirksam sein könnte. Eine Verlängerung sei nur dann ohne Sachgrund möglich, wenn der Ausgangsvertrag wirksam sachgrundlos befristet sei. Das BAG konnte nicht feststellen, ob der Kläger bereits vor Vertragsschluss und schriftlicher Vereinbarung der 3. Befristung am 1. August 2014 bei der Beklagten die Arbeit aufgenommen hatte, ohne dass die Parteien eine Befristung zuvor (mündlich oder konkludent) vereinbart hatten. In diesem Fall wäre ab Arbeitsaufnahme ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis entstanden. Dieses hätte nicht nachträglich ohne Sachgrund befristet werden können. Das Vorbeschäftigungsverbot sei auch nicht verfassungskonform einzuschränken, weil die Vorbeschäftigung mit ca. zwei Wochen sehr kurz gewesen sei. Die Möglichkeit, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwei Wochen nach Arbeitsaufnahme zu befristen, gefährde den Zweck, das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten.
Praxishinweis:
Das Bundesarbeitsgericht widmet sich in dieser etwas komplizierten Konstellation verschiedenen Fragen rund um das Vorbeschäftigungsverbot. Die von ArbG und LAG abweichende Schlussfolgerung des BAG, dass die tatsächliche Arbeitsaufnahme für eine Vorbeschäftigung nicht entscheidend ist, erscheint nicht zwingend, spricht § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG doch abweichend von S. 1 nicht von Arbeitsvertrag, sondern Arbeitsverhältnis. Worin das BAG die durch das Verständnis der Vorinstanzen erhöhte Gefahr von Kettenbefristungen sieht, ist auf Grundlage der recht knappen Argumentation ebenfalls nicht nachvollziehbar.
Der Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages (2. Befristung) vor einem befristeten Arbeitsverhältnis (1. Befristung), das noch nicht angetreten wurde, ist möglich.
Der Abschluss eines dritten sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages nach der 1. Befristung ist nicht möglich, da die 1. Befristung als Vorbeschäftigung i.S. d. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG gilt und dies unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die 1. Befristung tatsächlich aufgenommen hat, denn das Vorbeschäftigungsverbot greift laut BAG auch dann ein, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht in Vollzug gesetzt wurde.