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26.02.2020

Der Arbeitgeber als Vermögensberater des Arbeitnehmers?

Das BAG äußerte sich am 18.02.2020 zu den Aufklärungs- und Informationspflichten des Arbeitgebers im Rahmen des Abschlusses einer betrieblichen Altersvorsorge für den Arbeitnehmer (Urt. v. 18.02.2020, Az. 3 AZR 206/18).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der beklagte Arbeitgeber auf einer Betriebsversammlung im April 2003 seine Arbeitnehmer durch eien Fachberater der örtlichen Sparkasse über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung über eine Pensionskasse informiert. Ein einschlägiger Tarifvertrag dazu war Anfang 2003 in Kraft getreten. Einer der Arbeitnehmer, der spätere Kläger, schloss daraufhin im September 2003 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit sog. Kapitalwahlrecht (statt Rentenzahlung) ab. Er ging Anfang 2015 in den Ruhestand und ließ sich seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Allerdings muss man seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hierauf entrichten. Das überraschte den Kläger, da er davon ausgegangen war, die Beträge nicht zahlen zu müssen. MIt seiner Klage forderte er daher vom Arbeitgeber Schadensersatz in Höhe der anfallenden Sozialversicherungsbeiträge, weil der Arbeitgeber es unterlassen habe, ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung der Beitragspflicht für Einmalkapitalleistungen zu informieren. Wäre er darüber informiert worden, hätte er eine andere Form der Altersvorsorge gewählt, so sein Vortrag.

Das Arbeitsgericht Dortmund hatte die Klage des Rentners auf Schadensersatz abgewiesen, das LAG Hamm gab ihr statt. Dies Revision des Arbeitgebers vor dem BAG war nun erfolgreich: das BAG erteilte den Schadensersatzansprüchen des Rentners eine Absage.

Die Thematik betrieblicher Altersvorsorge (bAV) ist komplex. Besteuerung und Verbeitragung von Aufwendungen in und Leistungen aus bAV-Systemen beeinflussen den Wert der Altersversorgungsleistungen erheblich. Entsprechend stellt sich die Frage, wen bei der bAV die Pflicht trifft, Informationen wie diese zu besorgen und zu geben, bevor auf deren Basis einbAV-Vertag abgeschlossen wird. Das gilt erst recht bei der bAV durch Entgeltumwandlung, weil dort allein der Arbeitnehmer die bAV finanziert und deshalb noch schutzwürdiger ist als bei arbeitgeberfinanzierter bAV.

Der Arbeitgeber weiß in der Regel besser Bescheid in Sachen bAV, kann Steuerberater und Versorgungskassen fragen und gestaltet die bAV-Modalitäten. Aber macht ihn das quasi zum Vermögensberater des Arbeitnehmers?

Das Betriebsrentengesetz sieht an verschiedenen Stellen Informationsverpflichtungen des Arbeitgebers vor. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, ob und wie eine Anwartschaft auf eine bAV erworben wird, wie hoch der Anspruch bei Renteneintritt sein wird und wie sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt. Auch der Übertragungswert der Altersversorgung muss mitgeteilt werden. All das regelt § 4a BetrAVG. Daneben gibt es versicherungsrechtliche Auskünfte, die involvierte Direktversicherungsn, Pensionskassen und Pensionsfonds über die voraussichtlich Höhe der bAV machen müssen. Diese Ansprüche setzen jedoch bereits den Abschluss einer bAV voraus.

Einigkeit besteht darüber, dass es keine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers gibt, dem Arbeitnehmer Vermögensvorteile zu verschaffen oder ihn vor Vermögensnachteilen zu bewahren. Eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers besteht grundsätzlich nur in den gesetzlichen Fällen, insbesondere § 4a BetrAVG. Erteilt der Arbeitgeber jedoch Auskünfte, ob nun verpflichtend oder nicht, und sind diese schuldhaft falsch oder unvollständig, haftet der Arbeitgeber auf Schadensersatz (BAG, Urt. v. 21.11.2000 – Az. 3 AZR 13/00). Eine allgemeine Aufklärungspflicht über die steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung der bAV beim Arbeitnehmer nimmt die Rechtsprechung nicht an.

Das BAG – soweit es der bisher veröffentlichten Pressemitteilung zu entnehmen ist – entschied sich dafür, eine besondere Aufklärungspflicht des Arbeitgebers im Falle der Entgeltumwandlung nicht anzunehmen. Weder im Rahmen der Informationsveranstaltung des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung noch vor dem nachfolgenden Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem klagenden Rentner seien Hinweise des Arbeitgebers zur Gesetzesänderung geschuldet gewesen.

Nur dann, wenn der Arbeitgeber in besonderem Maße Auskunft zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Entgeltumwandlung gegeben hätte, wäre nach Auffassung der Erfurter Arbeitsrichter eine spätere Aufklärungspflicht zur Gesetzesänderung denkbar gewesen. Im zu entscheidenden Fall hatte sich der Arbeitgeber aber nicht überobligatorisch dazu geäußert.

Praxishinweis:

Für Arbeitgeber empfiehlt es sich, nicht mehr Auskünfte zu erteilen, als nach den gesetzlichen Vorschriften notwendig, da andernfalls aus wohlgemeinten Zusatzinformationen allzu schnell ein Haftungsanspruch hergeleitet werden könnte.